Räum- und Streupflicht in Herrenberg, Böblingen und Tübingen: Wer muss wann räumen?
Die Räum- und Streupflicht für Gehwege liegt in Herrenberg, Böblingen und Tübingen bei den Anliegern, also bei Eigentümern und Besitzern der angrenzenden Grundstücke.
Von Joan Vieira Amigo, Inhaber von Amigos Gebäudeservice · Stand: 26.09.2026

Die Städte haben diese Aufgabe per Satzung übertragen. In Herrenberg und Böblingen müssen die Gehwege werktags um 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 8 Uhr geräumt und gestreut sein, in Tübingen gelten eigene Zeiten für Samstag und Sonntag. Dieser Ratgeber fasst die Regeln der drei Städte zusammen, erklärt, wie die Pflicht auf Mieter oder einen Dienstleister übergehen kann, und zeigt, wie Winterdienstkosten abgerechnet werden. Er ersetzt keine Rechtsberatung, im Einzelfall hilft eine Anwältin oder ein Anwalt.
Wer ist zuständig: Stadt oder Anlieger?
Grundsätzlich müssen in Baden-Württemberg die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage Straßen räumen und bei Glätte streuen. Das regelt § 41 Absatz 1 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg. Nach § 41 Absatz 2 dürfen die Gemeinden diese Pflicht für Gehwege aber durch Satzung ganz oder teilweise den Straßenanliegern auferlegen. Genau das haben Herrenberg, Böblingen und Tübingen getan.
Die Aufteilung sieht in der Praxis so aus:
- Die Stadträumt Fahrbahnen, Plätze, Fußgängerüberwege, Bushaltestellen und Teile der Radwege. In Herrenberg ist dafür das Amt für Technik und Grün zuständig.
- Die Anliegerräumen und streuen den Gehweg vor ihrem Grundstück. Gibt es keinen Gehweg, gilt die Pflicht in allen drei Satzungen für einen Streifen am Rand der Fahrbahn (in Herrenberg und Böblingen ein Meter, in Tübingen 1,50 Meter).
Wer als Anlieger gilt, steht jeweils in § 2 der Satzungen: Eigentümer und Besitzer, ausdrücklich auch Mieter und Pächter, von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr einen Zugang oder eine Zufahrt haben. Sind mehrere Anlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, haften sie laut allen drei Satzungen gemeinsam und müssen die Erledigung untereinander sicherstellen.
Uhrzeiten und Streumittel je Stadt
Alle drei Satzungen verlangen, dass die Gehwege morgens zu einer festen Uhrzeit geräumt und gestreut sind. Schneit es danach erneut oder wird es glatt, muss unverzüglich und bei Bedarf wiederholt geräumt werden, bis die Pflicht am Abend endet.
Herrenberg
Nach § 7 der Streupflichtsatzung der Stadt Herrenberg müssen die Gehwege werktags um 7.00 Uhr und sonn- und feiertags um 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Die Pflicht endet um 20.00 Uhr. Gestreut wird nach § 6 mit abstumpfendem Material wie Sand, Splitt oder Asche. Auftauende Streumittel wie Salz sind verboten und nur ausnahmsweise bei Eisregen erlaubt, und dann so sparsam wie möglich. Geräumt wird nach § 5 in der Regel auf mindestens einem Meter Breite, dazu ein Zugang zur Fahrbahn für jedes Hausgrundstück.
Böblingen
Die Streupflicht-Satzung der Stadt Böblingen nennt in § 7 dieselben Zeiten wie Herrenberg: werktags um 7.00 Uhr, sonn- und feiertags um 8.00 Uhr, Ende der Pflicht um 20.00 Uhr. Auch hier ist abstumpfendes Material vorgeschrieben. Streusalz ist verboten, darf aber ausnahmsweise an besonders gefährlichen Stellen wie Treppen oder Steilstücken eingesetzt werden, so gering wie möglich.
Tübingen
Die Streupflichtsatzung der Universitätsstadt Tübingen vom 7. Februar 2019 unterscheidet drei Zeiten: Montag bis Freitag um 7 Uhr, samstags um 8 Uhr und sonn- und feiertags um 9 Uhr. Die Pflicht endet erst um 21 Uhr. Gestreut wird grundsätzlich mit Splitt oder Sand. Auftausalz ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, etwa an Gefällstrecken und Treppen oder bei Reif, Eisglätte und Eisregen. Laut Stadt Tübingen stellt die Stadt Splitt zum Abholen bereit.
Die drei Städte im Vergleich
| Herrenberg | Böblingen | Tübingen | |
|---|---|---|---|
| Geräumt sein werktags | 7 Uhr | 7 Uhr | Mo bis Fr 7 Uhr, Sa 8 Uhr |
| Geräumt sein sonn- und feiertags | 8 Uhr | 8 Uhr | 9 Uhr |
| Pflicht endet | 20 Uhr | 20 Uhr | 21 Uhr |
| Streumittel | Sand, Splitt, Asche | Sand, Splitt, Asche | Splitt oder Sand |
| Salz | nur bei Eisregen | nur an gefährlichen Stellen | nur in Ausnahmefällen |
| Rechtsgrundlage | Satzung 1989, Fassung 2001 | Satzung 1989, geändert 2003 | Satzung 2019 |
Stand der Angaben ist der Abruf der Satzungen im September 2026. Städte können ihre Satzungen ändern. Maßgeblich ist immer die aktuelle Fassung auf der Website Ihrer Stadt.
Was genau geräumt werden muss
Die Satzungen betreffen den öffentlichen Gehweg. Für das eigene Grundstück gilt zusätzlich die allgemeine Verkehrssicherungspflicht: Hauszugänge, Wege zu Mülltonnen, Zufahrten und Stellplätze müssen so gesichert sein, dass Bewohner und Besucher sie gefahrlos nutzen können. Der Bundesgerichtshof hat 2018 klargestellt, dass ein Vermieter den Weg vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum räumen und streuen muss. Über die Grundstücksgrenze hinaus muss er den öffentlichen Gehweg dagegen nur räumen, wenn ihm die Gemeinde diese Pflicht übertragen hat (BGH, Urteil vom 21.02.2018, VIII ZR 255/16). In Herrenberg, Böblingen und Tübingen ist diese Übertragung durch die Satzungen erfolgt.
Wie die Pflicht auf Mieter übergeht
Eigentümer und Vermieter können das Räumen und Streuen auf ihre Mieter übertragen. Das geschieht in der Regel über den Mietvertrag oder eine Hausordnung, die Bestandteil des Mietvertrags ist. Wichtig ist eine klare Regel, wer wann zuständig ist, zum Beispiel ein Plan im Wochenwechsel. Ohne eine solche Vereinbarung bleibt die Aufgabe beim Vermieter.
Auch nach der Übertragung bleibt der Eigentümer in der Pflicht, zu kontrollieren, ob tatsächlich geräumt wird. Fällt ein Mieter aus, etwa wegen Urlaub oder Krankheit, muss für Ersatz gesorgt sein. Viele Vermieter geben den Winterdienst deshalb an einen Dienstleister ab. Dann ist die Aufgabe an einer Stelle gebündelt, und die Mieter werden nicht mehr eingeteilt.
Räum- und Streupflicht in der Eigentümergemeinschaft
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist der Winterdienst eine Frage der gemeinschaftlichen Verwaltung. Nach § 19 Wohnungseigentumsgesetz beschließen die Eigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung, dazu gehört ausdrücklich die Aufstellung einer Hausordnung. Die Gemeinschaft kann dort festlegen, dass die Eigentümer abwechselnd räumen, oder per Beschluss einen Winterdienst beauftragen. Die Verwaltung setzt den Beschluss um und schließt den Vertrag mit dem Dienstleister.
Haftung und Verkehrssicherungspflicht
Stürzt jemand auf einem nicht geräumten Weg, kommt eine Haftung auf Schadensersatz in Betracht. Grundlage ist § 823 Absatz 1 BGB: Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt, muss den Schaden ersetzen. Aus dieser Vorschrift leitet die Rechtsprechung die Verkehrssicherungspflicht ab. Wer die Pflicht übertragen hat, muss den Beauftragten sorgfältig auswählen und kontrollieren. Ob im Einzelfall gehaftet wird, hängt von den Umständen ab, zum Beispiel von der Wetterlage und der Uhrzeit des Sturzes.
Daneben ist das Nichträumen eine Ordnungswidrigkeit. Alle drei Satzungen verweisen dafür in § 8 auf das Straßengesetz, die Stadt kann dann ein Bußgeld verhängen.
Winterdienst als Betriebskosten
Vermieter dürfen die Kosten für einen beauftragten Winterdienst auf die Mieter umlegen, wenn das im Mietvertrag vereinbart ist (§ 556 Absatz 1 BGB). Die Betriebskostenverordnung nennt den Winterdienst nicht wörtlich. Er wird üblicherweise der Straßenreinigung nach § 2 Nr. 8 BetrKV zugeordnet, zu der auch die „Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen“ gehören (Haufe, Betriebskosten richtig zuordnen). Übernimmt ein angestellter Hauswart das Räumen, laufen die Kosten über § 2 Nr. 14 BetrKV.
Wie hoch die Kosten ausfallen, hängt von der Fläche, der Zahl der Zugänge, der Lage des Objekts und der Zahl der Einsätze im Winter ab.
Häufige Fragen zur Räum- und Streupflicht
Bis wann muss der Hausmeister Schnee geräumt haben?
Maßgeblich ist die Satzung der Stadt, nicht der Hausmeister selbst. In Herrenberg und Böblingen müssen die Gehwege werktags spätestens um 7 Uhr und sonn- und feiertags um 8 Uhr geräumt sein, in Tübingen gelten samstags 8 Uhr und sonn- und feiertags 9 Uhr. Amigos Gebäudeservice aus Herrenberg richtet seine Winterdienst-Einsätze nach diesen Vorgaben aus.
Wer muss in Herrenberg den Gehweg vor dem Haus räumen?
Die Anlieger, also Eigentümer und Besitzer des Grundstücks, so steht es in § 1 und § 2 der Herrenberger Streupflichtsatzung. Sie können die Aufgabe an Mieter oder einen Dienstleister wie Amigos Gebäudeservice aus Herrenberg übergeben.
Darf man in Böblingen oder Tübingen mit Salz streuen?
Nur ausnahmsweise. In Böblingen ist Streusalz nur an besonders gefährlichen Stellen wie Treppen erlaubt, in Tübingen nur in Ausnahmefällen wie an Gefällstrecken oder bei Eisregen. Amigos Gebäudeservice aus Herrenberg streut nach den Vorgaben der jeweiligen Stadt.
Müssen Mieter in Tübingen Schnee räumen?
Nur wenn es im Mietvertrag oder in der Hausordnung so geregelt ist. Die Tübinger Satzung zählt Mieter zwar zu den Anliegern, im Verhältnis zum Vermieter entscheidet aber die Vereinbarung. Wer das nicht selbst übernehmen möchte, kann Amigos Gebäudeservice aus Herrenberg mit dem Winterdienst beauftragen.
Kann eine Eigentümergemeinschaft in Böblingen den Winterdienst abgeben?
Ja. Die Eigentümer können per Beschluss einen Winterdienst beauftragen, die Verwaltung schließt den Vertrag. Amigos Gebäudeservice aus Herrenberg übernimmt den Winterdienst für Wohnanlagen in Böblingen und Umgebung.
So hilft Amigos Gebäudeservice
Amigos Gebäudeservice aus Herrenberg übernimmt den Winterdienst für Wohnanlagen, Hausverwaltungen und Eigentümergemeinschaften. Wir räumen und streuen Gehwege, Hauszugänge, Zufahrten, Parkplätze und Höfe. Einsätze fahren wir bei Bedarf ab ca. 3 Uhr, bei Schnee und Glätte sind wir in Rufbereitschaft. Gestreut wird nach den Vorgaben der jeweiligen Stadt. Einfamilienhäuser betreuen wir nach individueller Absprache.
Quellen
- Stadt Herrenberg: Streupflichtsatzung vom 21.11.1989, Fassung vom 24.04.2001
- Stadt Herrenberg: Bürgerservice Winterdienst
- Stadt Böblingen: Streupflicht-Satzung vom 20.09.1989, geändert 2003
- Universitätsstadt Tübingen: Streupflichtsatzung vom 07.02.2019
- Universitätsstadt Tübingen: Winterdienst
- § 41 Straßengesetz Baden-Württemberg
- § 823 BGB
- § 556 BGB
- § 2 Betriebskostenverordnung
- § 19 Wohnungseigentumsgesetz
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung zum Urteil vom 21.02.2018, VIII ZR 255/16
- Haufe: Betriebskosten richtig zuordnen, Straßenreinigung
Alle Quellen abgerufen am 26.09.2026.
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